Zur immer wieder auftauchenden Frage nach dem Versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe können wir Ihnen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgende allgemeine Information geben:

Für ehrenamtliche Tätigkeit im Allgemeinen sind vor allem zwei Versicherungen wichtig:

Unfallversicherung

Sie schützt gegen finanzielle Folgen von Unfällen, die dem Ehrenamtlichen selbst zustoßen

Haftpflichtversicherung

Sie schützt gegen finanzielle Folgen von Schäden, die Ehrenamtliche anderen zufügen

Wenn Ehrenamtliche bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden erleiden

Einen Körper- oder Gesundheitsschaden

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.

Der Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche ist gegeben

a) wenn sie sich in einem Verein engagieren – über den Verein,

b) wenn sie sich in einer Einrichtung engagieren, die einen Träger hat – über den Träger (z.B. Kirche oder Wohlfahrtsverband),

c) wenn sie sich im Auftrag einer Kommune engagieren – über die gesetzliche Unfallversicherung,

d) wenn sie sich in einer losen Gruppierung engagieren – über die Bayerische Ehrenamtsversicherung (www.ehrenamtsversicherung.de). Die Bayerische Ehrenamtsversicherung ist allerdings immer subsidiär, das heißt, eine andere bestehende Versicherung, wie etwa eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung greift im Schadensfall zuerst.

Einzelpersonen, die sich engagieren möchten ist zu empfehlen, sich irgendwo „anzdocken“, d.h. sich unter ein Dach begeben, sei es in einem Verein (z.B. Nachbarschaftshilfeverein), einer Einrichtung, einem Wohlfahrtsverband etc.. Wir empfehlen außerdem zu klären, ob die Aufgabe der Flüchtlingshilfe unter den Aufgabenbereich bzw. unter die satzungsgemäße Bestimmung der Vereinigung fällt.

Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unfallschäden versichert, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Hin- und Rückweg zwischen Wohnort und Einsatzort entstehen (sogenannte Wegeunfälle). Kleine Umwege oder Unterbrechungen auf dem Hinweg zum ehrenamtlichen Einsatz oder Rückweg vom ehrenamtlichen Einsatz sind versicherungsmäßig nicht mit abgedeckt. Sie bergen die Gefahr, dass der Versicherungsschutz vollständig entfällt. Fahrten zum Einkaufen etc. sollten daher nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit vorgenommen werden.

Einen Sachschaden

Hier ist der häufig gefragteste Fall ein Schaden am eigenen Auto.

Grundsätzlich gilt hier (wie bei allen anderen Schäden): Derjenige, der den Schaden verursacht hat, ist verantwortlich, d.h. er zahlt (bzw. seine Versicherung). Ein Problem kann sich ergeben, wenn der Schadenverursacher nicht zahlen kann bzw. bei ihm nichts zu holen ist (und keine Versicherung besteht). Das stellt indes ein Risiko dar, das man immer hat, also ein allgemeines Lebensrisiko, nicht nur im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements.

Als ehrenamtlich Engagierte/r in der Flüchtlingshilfe sollte Ihnen bewusst sein, dass Geflüchtete i.d.R. über keine private Haftpflichtversicherung verfügen.

Wenn Ehrenamtliche bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen

Versicherungsmäßig ist dies die überwiegende Mehrzahl der Menschen kein Problem, denn diese haben eine private Haftpflichtversicherung.

Als bitte prüfen Sie zunächst, ob sie eine privat Haftpflichtversicherung haben. Wenn ja, bitte bei der Versicherung nachfragen, ob der Vertrag „Ehrenamtliches Engagement“ einschließt. Lassen Sie sich dies in Zweifelsfällen von Ihrer Versicherung schriftlich bestätigen.

Die Haftpflichtversicherung springt sogar dann ein, wenn der Ehrenamtliche grob fahrlässig gehandelt hat. Nur wenn der Ehrenamtliche mit Vorsatz einen Schaden anrichtet, zahlt sie nicht.

Wichtig aber auch: eine normale Haftpflichtversicherung haftet nicht für Vermögensschäden. Hier würde vielmehr eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung greifen. Je stärker der Aufgabenbereich des Ehrenamtlichen mit vermögensrechtlichen Fragen bzw. Verantwortlichkeiten verbunden ist (z.B. Schatzmeister), umso mehr ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu empfehlen.

Ehrenamtliche, die keine private Haftpflichtversicherung haben, müssen für Schäden, die sie verursachen selbst aufkommen. Aber Ehrenamtliche sind auch (a) über den Verein, in dem sie sich engagieren, (b) den Träger der Einrichtung, in der sie sich engagieren, (c) die Kommune, in deren Auftrag sie sich engagieren, (d) die Bayerische Ehrenamtskarte haftpflichtversichert.

Bei Vereinen sollte darauf geachtet werden, dass das entsprechende Risiko über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die entsprechenden Personen und der jeweilige Tätigkeitsbereich im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt wird.

Wichtiger Fall: Ein Ehrenamtlicher produziert mit seinem Auto während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Unfall. Wichtig zu wissen ist hier:

1. diejenigen, die in seinem Auto mitfahren – auch Geflüchtete- sind immer mitversichert. Man braucht keine zusätzliche Versicherung.

2. außerhalb des Fahrzeuges Geschädigte sind auch mitversichert.

Für beides (1. und 2.) reicht die normale Kfz-Haftpflicht, die der Halter des Pkw’s pflichtmäßig hat. Selbst haften muss man gegebenenfalls aber für einen Schaden, der durch den Unfall am eigenen Auto entsteht, wenn man keine Vollkasko-Versicherung hat. Gegebenenfalls muss man hier auch mit einer Höherstufung in seiner Versicherung rechnen.

Beides – der Schaden am eigenen Auto und die Höherstufung – lassen sich prinzipiell durch eine sogenannte „Dienstreiserahmenversicherung“ absichern. Bestehende Dienstreiserahmenversicherungen für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden für überschaubare Beträge auch ehrenamtlich Engagierte mit einbeziehen, das Problem ist aber, dass für jede einzelne Fahrt, die ein Ehrenamtlicher macht, ein Auftrag durch die Organisation, unter deren Dach man unterwegs ist, da sein muss. Vereine, Initiativen, Kirchenstiftungen usw. können ihren Ehrenamtlichen, wenn sie möchten, eine entsprechende Absicherung bieten. Für eine Kommune hingegen ist das im Hinblick auf den verwaltungsmäßigen Aufwand, der damit zusammenhängt, nicht praktikabel

Quelle auszugsweise: Freiwilligenagentur Landkreis Regensburg (mit freundlicher Unterstützung des Rechtsanwalts und Autors Bernd Jaquemoth. Seine neueste Veröffentlichung ist der Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt – Das Handbuch für alle Ehrenamtler“, 2014 von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen herausgegeben).